Kulturpolitik

Gesetz zum Schutz von Nichtkünstlern

Für OFFline-bochum, Szene-Flyer der Stadt, haben wir das “Nichtkünstlerschutzgesetz” geoutet.

Offline-bochum August 2013

Wer keinen Rauch will, wird geschützt, wer keine Kunst will, soll der leiden? Rauch macht krank, Kunst korrumpiert. Hier der Entwurf – jemand, der mir nicht grün ist, hat ihn auf dem Platz neben dem Rathaus verloren – für das Gesetz zum Schutz von Nichtkünstlerinnen und Nichtkünstlern in Nordrhein-Westfalen (Nichtkünstlerschutzgesetz).

    § 1 NiKüSchG regelt den Schutzbereich:

“Die in diesem Gesetz aufgeführten Kunstverbote gelten auf Plätzen und in sonstigen vollständig öffentlichen Räumen.” Neben Plätzen seien dies Gaststätten, Kirchen sowie “Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung subjektiver, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte dienen wie z.B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle und Spielhallen”.

Hier überall gelte § 3:

    “Kunst ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verboten.”

    Schlimm? Nein, es soll “geschlossene Räume geben, in denen Kunst gestattet ist”, der Entwurf nennt die JVA. Halbwelt sozusagen.

Für Viertel und für ganze Plätze dagegen gelte § 4:

    “Orte, für die ein Kunstverbot besteht, sind kenntlich zu machen. Hierfür ist das Verbotszeichen ‘Kunst verboten’ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für Schutzvorkunstkennzeichnung zu verwenden.”

    Ist ja nur ein Entwurf. Für die Zukunft. Die wir von unseren Erziehern geliehen haben.